Einstellbedingungen
- Der Stallbesitzer verpflichtet sich, die Pferde „artgerecht“ zu halten und zu verpflegen.
- Eingestellt werden nur Pferde die mit einer ausreichenden Haftpflicht versichert, sowie Tetanus und Influenza geimpft sind. Die selektive Entwurmung wird am gesamten Pferdebestand durchgeführt, wobei die Kosten der Besitzer des Pferdes zu tragen hat.
- Der Stallbesitzer haftet nicht für Schäden am Pferd die in der Box, auf der Weide und beim Weidegang, sowie durch andere Pferde verursacht werden.
- Die vereinbarte Boxenmiete ist monatlich im Voraus zu bezahlen.
- Der Pensionspreis beinhaltet:
- Die Fütterung des Pferdes mit Heu, Hafer; Silo nach Vereinbarung. Zusatzfuttermittel muss vom Pferdebesitzer selbst besorgt und die Kosten selbst getragen werden. Das Füttern erfolgt ausschließlich durch den Stallbesitzer und durch die von ihm beauftragten Personen.
- Das Ausmisten erfolgt täglich, Einstreu besteht aus Sägemehl und Stroh.
- Täglichen Weidegang je nach Verfügbarkeit und Witterung.
- Die Nutzung der offenen, geschlossenen Reitbahnen und des Roundpan (Ausnahme: die Nutzung des Außenreitplatzes nur für Vereinsmitglieder oder durch eine jährlichen Gebühr von 50,00€, zahlbar an den Reitverein, Pferdefreunde an der Schwarzach) unter Einhaltung der Reitbahnordnung. Der Reiter hat die Reithalle, Stallgassen und Außenanlagen sauber zuhalten, sowie abzumisten.
- Vertragsauflösung:
- Der Einstellvertrag kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist zum jeweils Letzten eines Kalendermonates aufgelöst werden. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Wird die Kündigungsfrist vom Pferdebesitzer nicht eingehalten, muss die Boxenmiete für den jeweiligen noch verbleibenden Zeitraum voll bezahlt werden. Der Vertrag kann vom Stallbesitzer auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt.
- Wird die Box vorübergehend wegen auswärtiger Unterbringung des Pferdes (Beritt, Ausbildung, Erkrankung usw.) nicht genutzt, erfolgt innerhalb des ersten Monats kein Nachlass der Boxenmiete. Für jeden weiteren Monat wird die Hälfte der Boxenmiete erlassen, die andere Hälfte als Boxenbereitstellungsgebühr berechnet. Boxen dürfen ohne Zustimmung des Stallbesitzers nicht weitervermietet werden.